Freischenk

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Freischenk“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”

    2. Der Verein hat seinen Sitz in Freising.

    3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

    1. Der Verein mit Sitz in Freising verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

    2. Der Zweck des Vereins ist die Sensibilisierung der Gesellschaft sowie die Förderung konkreter Maßnahmen (Projekte) für den Natur- und Umweltschutz, die Kunst und die Kultur

    3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

• Bewusstseinsbildung durch öffentliche Vorträge, Seminare, Publikationen und Durchführung von anderen Veranstaltungen mit Breitenwirkung

• Bewusstseinsbildung und Projekte um Lebensmittelverschwendung und Müllverringerung, sowie Aufklärung über Nahrungsmittelherkunft

• Entwicklung von Konzepten und Umsetzung langfristiger Maßnahmen zur Energieerzeugung aus regenerativen Quellen und Bewusstseinsbildung dazu

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    4. Der Verein ist über die genannten Zwecke hinaus parteipolitisch, konfessionell und ideologisch neutral.

    5. Auf Beschluss der Mitgliedsversammlung (oder eines anderen, zu benennenden Organs) darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtpauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

    2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

    3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss. Die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr erlischt nicht.

    2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.

    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

    2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

    1. Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

    2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die

Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister sowie weiteren Beisitzern. Die Entscheidung über die Anzahl der Vorstandsmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung.

    2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, in Ausnahmefällen ein dazu berufenes weiteres Vorstandsmitglied, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

    3. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

      1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

      2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

      1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel, jedoch mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

      2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung,

b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f) die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

      1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt per E-Mail, telefonisch oder auf dem Postweg unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

      2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

      3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

      2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

      3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

      4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Übrig e.V. in Freising, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.